Heizungsförderung und Sanierung: Neue KfW-Regeln ab Juli
Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, gelten ab dem 21. Juli 2026 neue Bedingungen. Grundlage sind Eckpunkte zur Neufassung der Förderregeln, die die Bundesregierung am 8. Juli 2026 veröffentlicht hat. Die KfW passt deshalb in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ihre Programme zur Heizungsförderung sowie zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden an.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen befindet sich die BEG-Förderung der KfW in einer Umstellungsphase.
Was während der Umstellungsphase gilt
Kundinnen und Kunden, die bereits über eine gültige Antragsbestätigung verfügen, ihren Antrag bislang aber noch nicht eingereicht haben, können dies bis einschließlich 20. Juli 2026 zu den bisherigen Konditionen nachholen. Sind sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt, sagt die KfW die Förderung noch nach den bisherigen Bedingungen zu.
Bereits ausgestellte und weiterhin gültige Bestätigungen zum Antrag werden während der Umstellungsphase anerkannt. Neue Antragsbestätigungen können dagegen erst wieder ab dem 21. Juli 2026 erstellt werden.
Noch nicht verwendete Bestätigungen lassen sich ab diesem Zeitpunkt für Anträge nach den neuen Förderbedingungen nutzen.
Heizungsförderung für Wohngebäude: Grundförderung bleibt bei 30 Prozent
Bei der BEG-Heizungsförderung für Wohngebäude bleibt die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten erhalten.
Der Förderhöchstbetrag liegt künftig bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können jeweils maximal 15.000 Euro berücksichtigt werden. Ab der siebten Wohneinheit beträgt der Höchstbetrag jeweils 8.000 Euro.
Für die erste Wohneinheit wird der maximale Förderbetrag schrittweise reduziert. Er sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend jeweils halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro.
Einkommensbonus wird stärker gestaffelt
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sollen künftig abhängig vom Einkommen differenzierter unterstützt werden. Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Einkommensbonus beantragt werden.
Bei einem Haushalts-Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro beträgt der Bonus 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten 30 Prozent. Bis zu einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro ist ein Bonus von 10 Prozent vorgesehen.
Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt profitieren zusätzlich von einem Familienzuschlag. Für die Berechnung des relevanten Haushalts-Jahreseinkommens werden einmalig 10.000 Euro abgezogen.
Dadurch verschieben sich für Familien mit Kindern die Einkommensgrenzen. Ein Bonus von 40 Prozent ist bei einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro möglich. Bis 50.000 Euro werden 30 Prozent und bis 60.000 Euro 10 Prozent gewährt.
Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro wird beispielsweise förderrechtlich mit einem Einkommen von 30.000 Euro berücksichtigt. Sie könnte damit einen Einkommensbonus von 40 statt 30 Prozent beantragen.
Kostet eine neue Wärmepumpe 32.000 Euro, wäre bis zum 31. Januar 2027 eine maximale Förderung von 22.400 Euro möglich. Dies entspricht 80 Prozent des Förderhöchstbetrags von 28.000 Euro.
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt zunächst bestehen und beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Ab dem 1. Februar 2027 wird er erstmals reduziert. Danach sinkt der Bonus jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte.
Für das erste Quartal 2027 ist zudem die Einführung eines Wertschöpfungsbonus geplant. Bei Wärmepumpen, die außerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, soll die Grundförderung dann auf 15 Prozent sinken.
Für innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen ist gleichzeitig ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent vorgesehen.
Der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Neue Förderhöchstbeträge für Nichtwohngebäude
Auch die Heizungsförderung für Nichtwohngebäude wird angepasst. Für Gebäude mit einer Nettoraumfläche von bis zu 150 Quadratmetern liegt der Förderhöchstbetrag bei 28.000 Euro.
Bei größeren Gebäuden kommen gestaffelte Beträge je Quadratmeter hinzu. Für Flächen über 150 bis 400 Quadratmeter werden zusätzlich 197 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt. Bei Gebäuden mit mehr als 400 bis 1.000 Quadratmetern sind es 118 Euro pro Quadratmeter. Für darüber hinausgehende Nettoraumflächen werden zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter angesetzt.
Auch diese Höchstbeträge sinken ab dem 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich zum 1. Februar und 1. August.
Bei Gebäuden bis 150 Quadratmeter verringert sich der Betrag jeweils um 750 Euro. Für Gebäude bis 400 Quadratmeter erfolgt eine Reduzierung um drei Euro je Quadratmeter, bis 1.000 Quadratmeter um zwei Euro je Quadratmeter und bei größeren Nettoraumflächen um einen Euro je Quadratmeter.
Förderung für energetische Sanierungen wird gekürzt
Änderungen gibt es außerdem bei der systemischen energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Der bisherige zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt.
Für die Sanierung von Wohngebäuden gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit.
Die Tilgungszuschüsse auf den jeweiligen Kreditbetrag werden pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Auch die Zuschüsse für kommunale Gebietskörperschaften werden fortgeführt, sinken jedoch ebenfalls um zehn Prozentpunkte der förderfähigen Gesamtkosten.
Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet
Der Bonus für serielles Sanieren von Wohngebäuden wird erweitert. Die zusätzliche Förderung von fünf Prozent soll künftig auch bei seriellen Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gelten. Bislang war der Bonus auf die Effizienzhaus-Stufen 40 und 55 beschränkt.
Für Nichtwohngebäude wird erstmals ein vergleichbarer Bonus für serielles Sanieren eingeführt.
Anträge für diese Förderung sollen voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Bestehende KfW-Zusagen bleiben gültig
Bereits erteilte Förderzusagen der KfW in den betroffenen Programmen behalten ihre Gültigkeit. Die dafür erforderlichen Bundesmittel sind nach Angaben der KfW reserviert.
Anträge, die bereits bei der Förderbank eingegangen sind, aber noch keine Zusage erhalten haben, werden weiterhin geprüft. Sind die bisherigen Fördervoraussetzungen erfüllt, können sie wie bislang bewilligt werden.
Grundsätzlich steht die Förderung weiterhin unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderzusage besteht nicht.
Weitere Informationen zu den betroffenen KfW-Programmen stellt die Förderbank ab dem 9. Juli 2026 auf ihren Informationsseiten zur Heizungsförderung und zur BEG bereit.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von KfW/Veröffentlicht am 08.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.