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Steuerfreiheit für Balkonkraftwerke: So gelingt es

Steuerfreiheit für Balkonkraftwerke: So gelingt es

Im Sommer erzielen Photovoltaik-Anlagen in der Regel den höchsten Ertrag. Deshalb kann es sich durchaus lohnen, ein sogenanntes Balkonkraftwerk in Betracht zu ziehen. Doch stellt sich die Frage, ob für den erzeugten Strom Einkommensteuer oder Umsatzsteuer anfällt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) bietet hierzu hilfreiche Informationen.

Kleine Photovoltaikanlagen, die oft als Balkonkraftwerke bezeichnet werden, können bis zu 800 Watt über die Steckdose einspeisen. Diese Mini-PV-Anlagen, auch als Mini-Solaranlagen, Plug-in-PV-Anlagen oder Stecker-Solaranlagen bekannt, funktionieren ähnlich wie große PV-Anlagen und wandeln Sonnenlicht in Strom um. Die Beliebtheit dieser kleinen Systeme steigt stetig: Im Jahr 2023 wurden etwa 275.000 neue Balkonkraftwerke installiert, was die Gesamtzahl auf 350.000 ansteigen ließ. Die Zahl der Installationen hat sich im ersten Quartal 2024 bereits dem Niveau des gesamten Jahres 2022 angenähert.

Der Anstieg der Popularität lässt sich durch die niedrigen Kosten, den geringen Platzbedarf und die einfache Installation erklären: Die Anlagen können an Balkonen oder Wänden montiert werden, wodurch sie auch für Mieter ohne Dachflächen interessant sind. Die Installation erfolgt über eine Steckdose, und die Leistung der Anlagen wurde 2024 auf maximal 2.000 Watt erhöht, wobei die Einspeiseleistung auf 800 Watt angehoben wurde.

In Bezug auf steuerliche Verpflichtungen gibt es gute Nachrichten für Betreiber von Balkonkraftwerken. Seit 2022 sind sowohl die private Nutzung des Stroms aus kleinen PV-Anlagen als auch etwaige Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Diese Regelung gilt für Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak) bei Einfamilienhäusern und 15 Kilowatt (peak) bei Mehrfamilienhäusern. Da Balkonkraftwerke diese Leistung nicht überschreiten, sind sie von diesen Steuern befreit.

Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer gibt es teilweise Entwarnung: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder gemeinnützigen Gebäuden wird seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Dies gilt ebenso für den selbst verbrauchten Strom. Überschüssiger Strom, der ins Netz eingespeist oder in einem Speicher des Balkonkraftwerks gespeichert wird, unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass, falls ein Zähler installiert wird, um den gegen Bezahlung eingespeisten Strom zu erfassen, grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht entstehen kann. Dennoch wird bei Mini-Solaranlagen meist die Kleinunternehmerregelung angewendet, die die Umsatzsteuerpflicht in der Regel aushebt. Diese Regelung gilt für Betreiber, deren Umsatz im Jahr der Anschaffung nicht über 22.000 Euro liegt und im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

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