
Steuervorteile für energetische Sanierungen: So sicherst du dir bis zu 40.000 Euro
Wer sein Wohngebäude energetisch saniert, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren – und zwar mit einer Ersparnis von bis zu 40.000 Euro. Voraussetzung ist jedoch unter anderem eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens. Ab diesem Jahr stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) dafür ein neues amtliches Muster bereit und ergänzt dies um einen Katalog mit häufig gestellten Fragen. Welche Maßnahmen förderfähig sind, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum die Förderung läuft und wer zur Durchführung berechtigt ist – darüber informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Amtliche Bescheinigung für steuerliche Förderung erforderlich
Damit das Finanzamt eine energetische Sanierung steuerlich anerkennt, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss es sich um ein begünstigtes Objekt handeln. Das bedeutet: Die Antragstellenden müssen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Gebäudes sein, das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sich in Deutschland oder einem EU-Land befinden und zum Startzeitpunkt der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis der Arbeiten in Form einer Bescheinigung – diese muss dem neuen amtlichen Muster entsprechen. Außerdem ist Barzahlung der Rechnungen ausgeschlossen.
Die notwendige Bescheinigung muss von dem beauftragten Fachunternehmen oder von entsprechend berechtigten Personen gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz ausgestellt werden. Das BMF hat frühere Musterbescheinigungen überarbeitet und ab dem Jahr 2025 durch ein einheitliches Dokument ersetzt, das auf den Internetseiten des Ministeriums zur Verfügung steht.
Diese Maßnahmen gelten als förderfähig
Erfüllt das Objekt alle Anforderungen, stellt sich die Frage, welche konkreten Maßnahmen gefördert werden können. Das BMF nennt hier unter anderem:
- Wärmedämmung an Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Austausch von Fenstern oder Außentüren sowie Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz
- Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen
- Austausch der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizsysteme, sofern diese älter als zwei Jahre sind
- Installation digitaler Systeme zur energetischen Steuerung und Verbrauchsoptimierung
Auch die Kosten für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung sind förderfähig – vorausgesetzt, die Leistungen werden durch entsprechend qualifizierte Energieberaterinnen, Energieberater oder Energieeffizienz-Fachleute erbracht.
Förderhöhe und zeitlicher Rahmen
Die steuerliche Entlastung kann bis zu 40.000 Euro betragen. Dieser Betrag verteilt sich auf drei Jahre: Im Jahr des Abschlusses sowie im Folgejahr können jeweils 7 Prozent der Sanierungskosten (maximal 14.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Im dritten Jahr sind es nochmals 6 Prozent, höchstens jedoch 12.000 Euro. Der Förderzeitraum ist gesetzlich festgelegt – es besteht keine Möglichkeit, die Jahre individuell auszuwählen. Im Gegensatz dazu können die Kosten für die energetische Baubegleitung und Planung sofort zur Hälfte steuerlich abgesetzt werden, ohne Verteilung über mehrere Jahre.
Ein wichtiger Hinweis: Wird für die Sanierung bereits eine öffentliche Förderung in Form zinsvergünstigter Kredite oder steuerfreier Zuschüsse gewährt, entfällt die steuerliche Ermäßigung. Laut VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft empfiehlt es sich deshalb, vor Beginn der Maßnahmen steuerlichen Rat einzuholen, um die für die individuelle Situation vorteilhafteste Förderoption zu nutzen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 10.06.2025